Zierenberg - Burghasungen - Oberelsungen - Oelshausen

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Was sind wiederkehrende Straßenbeiträge?

Wiederkehrende Straßenbeiträge werden für die grundhafte Erneuerung von öffentlichen städtischen Straßen, Wegen und Plätzen erhoben. Im Unterschied zu den einmaligen Straßenbeiträgen sind hier nicht nur die direkt von einer Straßenbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümerinnen und - Eigentümer zahlungspflichtig, sondern alle Grundstücke innerhalb eines Abrechnungsgebietes. Nach § 11 a Absatz 2 b HessKAG können Abrechnungsgebiete die Ortsteile einer Kommune sein. Ein Abrechnungsgebiet besteht grundsätzlich aus allen Grundstücken innerhalb eines Stadtteils, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer öffentlichen Verkehrsanlage haben. Demnach werden die Grundstückseigentümer eines Stadtteils nur zu den, in ihrem Stadtteil für die Straßenerneuerung entstanden, Kosten herangezogen. Durch diese neue Art der solidarischen Verteilung der gesetzlich vorgesehenen Beiträge, die alle zu leisten haben, sinkt der Beitrag erheblich.

Hätte man nicht stattdessen die Grundsteuer erhöhen können?

Der Vorteil einer Grundsteuererhöhung wäre tatsächlich gewesen, dass nicht nur Eigentümer, sondern durch Umlage auf die Mieter „alle“ Einwohner Beiträge hätten zahlen müssen. Die Folge wäre dann aber: steigende Mietnebenkosten und Verschärfung des Wohnungsproblems.

Der Nachteil einer Grundsteuererhöhung wäre auch, dass die Grundsteuer wie alle anderen Steuerarten nicht zweckgebunden ist, sondern der allgemeinen Finanzierung der Stadt sowie auch des Landkreises über die Kreis- und Schulumlage dient – im Umlageverfahren verbleiben also nicht alle Anteile in Zierenberg.

Im Falle einer Konjunkturverschlechterung und Sinken der städtischen Einnahmen könnte die Stadt gezwungen sein, die Mittel für andere, dringendere Dinge auszugeben bzw. um den Haushaltsausgleich herzustellen.

Und wichtig für Eigentümer in Straßen, die in der jüngeren Vergangenheit bereits saniert und dafür ein hoher Einmalbeitrag geleistet werden musste: Eine Verrechnung oder eine Art „Grundsteuerrabatt“ ist nicht möglich – für diesen Personenkreis entstünde also eine Doppelbelastung (bereits gezahlter Einmalbetrag plus Grundsteuererhöhung).

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat. Wie sich die neue Einheitsbewertung auswirken wird, ist noch nicht absehbar und somit sind zukünftige Auswirkungen auf Straßenbaumaßnahmen unkalkulierbar.

Welche Kosten werden umgelegt?

Umgelegt werden die Investitionskosten für die Erneuerung der kommunalen öffentlichen Verkehrsanlagen. Straßen in der Baulast des Kreises, Landes oder Bundes fallen nicht in diese Kategorie und sind damit nicht beitragsfähig. Bei der städtischen Maßnahme muss es sich um eine grundhafte Erneuerung handeln. Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßen fallen nicht darunter. Diese Kosten gehen voll zulasten der Stadt.

Muss ich jedes Jahr wiederkehrende Straßenausbaubeiträge bezahlen?

Nein! Ich bezahle nur wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, wenn in der Abrechnungseinheit, in der mein Grundstück liegt, im Kalenderjahr auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Der wkB ist für die Kommunen keine „Spardose“, in der Beiträge für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen gesammelt werden können (keine Maßnahme -> keine Kosten -> kein wkB).

Ich habe vor wenigen Jahren bereits Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt. Muss ich trotzdem wiederkehrende Beiträge zahlen?

Die Stadt hat die Möglichkeit, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeiträgen nach BauGB (Sanierungs-, bzw. Entwicklungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu verschonen. Die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer der Verschonung beträgt 20 Jahre.

Die Stadt muss in der Satzung bestimmen, ob sie von der Verschonung Gebrauch macht und wie verschont wird. Von dieser Gestaltungsregelung machen die Gemeinden üblicherweise im Rahmen ihrer Satzungshoheit Gebrauch.

Werden die Straßenbaukosten vollständig auf die Grundstückseigentümer umgelegt?

Nein! Ein Teil der Straßenbaukosten wird als sogenannten Stadtanteil vorab in Abzug gebracht. Die verbleibenden Kosten werden bei beiden Beitragserhebungsvarianten nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

Wenn die Straße, an der mein Grundstück liegt, ausgebaut wird, werde ich dann nochmals zu zusätzlichen Straßenausbaubeiträgen herangezogen?

Nein. Diese Maßnahme wird dann nach Abzug des Stadtanteils ebenfalls und ausschließlich über den wkB refinanziert.

Muss ich als Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungsmaßnahmen mitbezahlen?

Nein! Hier ist zunächst zwischen Erschließung und Ausbau zu unterscheiden. Bei einer erstmaligen Herstellung einer Straße handelt es sich um eine Erschließung, wofür Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch gezahlt werden müssen. Beim Ausbaubeitrag werden Beiträge für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder dem Umbau einer bereits erstmalig hergestellten Straße gezahlt. Kosten für die Unterhaltung von Straßen sind von der Stadt zu tragen, z. B. Ausbesserungen von Schlaglöchern, Austausch einer defekten Straßenlampe.

Muss ich als Teileigentümer eines Grundstücks bzw. Eigentümer einer Eigentumswohnung für das ganze Grundstück Ausbaubeiträge zahlen?

Nein! Bei der Beitragsveranlagung werden sämtliche Eigentümer nicht für die gesamte Fläche eines Grundstückes, sondern lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils lt. Grundbuch an dem Grundstück veranlagt. Dies ist in den Bescheiden auch so ersichtlich.

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